Allgemeine
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
gelten ausschließlich und nur - gegenüber einer Person,
die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen
oder beruflichen Tätigkeit handelt und dabei Unternehmer im
Sinne des § 14 BGB ist, - gegenüber juristischen Personen
des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen.
2. Diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
sind Bestandteil eines jeden zwischen der Hantermann Süd GmbH &
Co. KG (im folgenden Hantermann) und einem Käufer im Sinne
von § 1 Nr. 1 abgeschlossenen Vertrages. Entgegenstehende oder
von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers
werden nur anerkannt, wenn Hantermann der Geltung schriftlich zustimmt.
3. Diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem
Käufer soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art
handelt.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
1. Preisangebote sowie Angaben über Vorräte und Liefertermine
sind freibleibend und widerruflich. Letztere werden nach Möglichkeit
eingehalten, jedoch sind Schadensersatzansprüche wegen verspäteter
Lieferung ausgeschlossen, es sei denn, Hantermann hat die verspätete
Lieferung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
2. Sofern eine Bestellung als Angebot im Sinne von § 145 BGB
anzusehen ist, kann Hantermann dieses Angebot innerhalb von 3 Wochen
annehmen.
3. Nebenabreden, Zusicherungen oder Änderungen dieser Bedingungen
sind nur bei ausdrücklichem schriftlichem Anerkenntnis durch
Hantermann verbindlich. Insbesondere werden (hand-)schriftliche
Änderungen unserer Auftragsbestätigungen seitens des Käufers
(oder dessen Vertreter) grundsätzlich in keiner Form anerkannt.
4. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung
oder bei Lieferung der Ware zustande.
5. Die Verkaufsangestellten der Firma Hantermann sind nicht berechtigt,
mündliche Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben,
die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen.
6. Hantermann behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher oder
unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums-
und Urheberrechte vor; sie dürften Dritten nicht zugänglich
gemacht werden. Hantermann verpflichtet sich, vom Käufer als
vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen
Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
7. Höhere Gewalt, Betriebseinstellung, Beschränkung der
Fertigung, Streiks, Schäden an Fertigungsanlagen, Nichtlieferung
oder Lieferverzug des Vorlieferanten, Maßnahmen von Behörden
oder ähnliche, unvorhergesehene Ereignisse entbinden Hantermann
von der Erfüllung abgeschlossener Verträge. Schadensersatzansprüche
des Käufers entstehen hieraus nicht. Der Käufer wird über
den Eintritt der vorbenannten Ereignisse schnellstmöglich unterrichtet.
Bereits erbrachte Leistungen des Käufers werden unter den genannten
Umständen zurückgewährt.
§ 3 Preise, Zahlung, Anzahlung
1. Alle Preise sind grundsätzlich Netto-Preise und gelten nur
auf der Basis der bestätigten Stückzahl. Auf die vereinbarten
Preise ist die zum Zeitpunkt der Lieferung geltende gesetzliche
Umsatzsteuer zu zahlen.
2. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb
von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Bei Möbeln sind
50% anzuzahlen. Die Restsumme des Kaufpreises ist eine Woche vor
verlassen der Ware am Werk zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe
von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet.
Bei Sonderpreisen gilt grundsätzlich die Zahlung 10 Tage nach
Rechnungsdatum.
3. Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-,
Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 4 Monate
oder später nach Vertragsschluss erfolgen, bleiben vorbehalten.
4. Skonti sind bis auf weitere Absprache ausgeschlossen. Eine Skontierung
von Waren, die mit "Sonderposten" oder "Sonderpreis"
gekennzeichnet sind, ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5. Wenn der Käufer den Vertrag ( Auftrag )nicht erfüllt,
so wird automatisch die Summe von 15% des Kaufpreises fällig.
Gerät der Vertragspartner mit einer ausdrücklich individuell
vereinbarten Anzahlung in Verzug, ist der Verwender nach weiterer
angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe von
pauschal 20% des Verkaufspreises zu verlangen da die Firma bereits
in einer Vorleistung getreten ist. Der Schadensersatz ist höher
oder niedriger anzusetzen, wenn der Verwender einen wesentlich höheren
oder der Vertragspartner - wozu er berechtigt ist - einen wesentlich
niedrigeren Schaden nachweist. Eine wesentliche Schadensabweichung
liegt bei einer Abweichung von mindestens 8% des Verkaufspreises
vor.
§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte, Abtretungen
1. Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten
sind.
2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer
nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
3. Die Abtretung von Ansprüchen des Käufers gegenüber
Hantermann wird ausgeschlossen.
§ 5 Lieferzeit
1. Der Beginn der von Hantermann angegebenen Lieferzeit setzt die
Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des
Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
bleibt vorbehalten.
(a) Die von Hantermann angegebenen Liefertermine und Lieferfristen
sind annähernd und nur dann verbindlich, wenn sie im Rahmen
eines absoluten Fixgeschäfts ausdrücklich zugesichert
wurden. Bei Nichtvorliegen eines absoluten Fixgeschäfts gelten
Liefertermine und Lieferfristen bei Abweichungen von bis zu 3 Wochen
als annähernd eingehalten. Sind keine Liefertermine und Lieferfristen
vereinbart, gilt eine Lieferfrist von 4 Wochen ab Auftragsbestätigung
und, soweit ausdrücklich individuell eine Anzahlung vereinbart
ist, ab Eingang der Anzahlung.
(b) Ist der Vertragspartner Unternehmer, stehen Liefertermine und
Lieferfristen stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung
des Verwenders.
2. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, oder verletzt er schuldhaft
sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Hantermann berechtigt, für
die ihm insoweit entstehende Schäden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen, Ersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen,
geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer
über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten
ist.
3. Kommt Hantermann in Verzug und erwächst dem Käufer
hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung
zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung
0,5 % im Ganzen, aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils
der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig
oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers
wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§ 6 Versand
1. Eine Versendung der Ware an einen anderen Ort als den Leistungsort
erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Leistungsort ist
der Geschäftssitz von Hantermann und damit Aschaffenburg. Auch wenn
der Versand mittels eigener Fahrzeuge und/oder Mitarbeiter durchgeführt
wird, begründet dies keine Bring-, sondern nur eine Schickschuld.
Für kleine Mengeneinheiten behält sich Hantermann vor,
eine Versandkosten-pauschale oder Mindermengenzuschläge zu
erheben. Die Wahl des Beförderungsweges und -mittels bleibt
Hantermann vorbehalten. Die Lieferung aller Waren erfolgt aus versicherungstechnischen
Gründen immer bis an die Bordsteinkante.
§ 7 Transportschäden
Erkennbare Transportschäden sind unverzüglich bei Abnahme
der Ware, verdeckte Schäden spätestens innerhalb von 7
Tagen bei dem anliefernden Versandbeauftragten schriftlich geltend
zu machen.
§ 8 Gefahrübergang bei Versendung
1. Alle Sendungen laufen auf Gefahr des Empfängers. Die Gefahr
geht auf den Käufer über, wenn der Liefergegenstand an
die mit dem Transport beauftragte Person übergeben wurde. Mit
der Übergabe an die Transportperson geht auch die Gefahr des
zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung
der Ware auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig
davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt.
2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Käufer
zumutbar sind.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Hantermann behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen
bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus
dem Vertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen,
auch wenn Hantermann sich nicht stets ausdrücklich hierauf
beruft. Hantermann ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen,
wenn der Verkäufer sich vertragswidrig verhält.
2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht
auf ihn übergangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt
werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer
unverzüglich schriftlich Hantermann zu benachrichtigen, wenn
der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen
Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,
Hantermann die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet
der Käufer für den Hantermann entstehenden Ausfall.
3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des
Arbeitnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
tritt der Käufer schon jetzt an Hantermann in Höhe des
mit ihr vereinbarten Kaufpreises einschließlich Mehrwertsteuer
ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache
ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Käufer
bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt.
Die Befugnis von Hantermann, die Forderungen selbst einzuziehen,
bleibt davon unberührt. Hantermann wird jedoch die Forderung
nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den
Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag von Hantermann.
In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers
an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache
mit anderen, der Firma Hantermann nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet wird, erwirbt Hantermann das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu
den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung
in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache
anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer Hantermann
anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so
entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Hantermann
verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen gegen den Käufer tritt
diese auch solche Forderungen an Hantermann ab, die ihm durch die
Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen
Dritten erwachsen; Hantermann nimmt diese Abtretung schon jetzt
an.
5. Hantermann verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten
auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die
zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt.
§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge
1. Gewährleistungsrechte des Käufers setzten voraus, dass
dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit
ergeben, so sind gemäß § 377 HGB offensichtliche
Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
von 14 Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich
nach ihrer Entdeckung geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware
als genehmigt.
2. Eine Mängelrüge ist ausgeschlossen, wenn mit dem Zuschnitt
oder der Verarbeitung der Ware begonnen wurde.
3. Reklamationen können nicht anerkannt werden, wenn es sich
um zweite Wahl oder um einen Sonderposten handelt und die Gebrauchstüchtigkeit
der Ware nicht entscheidend beeinträchtigt wurde. Reklamationen
wegen Beeinträchtigungen, die nach dem Stand der Technik unvermeidbar
sind, können ebenfalls nicht anerkannt werden. Bei Möbeln
sind leichte Beschädigungen wie z.B.: Quetschungen von Kunststoffen
oder leichte Lack- und Stauchspuren, etc., die z.B. bei gestapelten
Importen auftreten können, aufgrund der langen Lieferwege kein
Reklamationsgrund. Hieraus entsteht auch kein Gebrauchtmangel. Transportschäden
können nur anerkannt werden, wenn diese auf dem Abliefernachweis
der berechtigten Spedition noch bei Lieferung angezeigt wird. Verdeckte
Mängel können nur innerhalb 3 Tagen anerkannt werden,
auch nur dann, wenn beim Abliefernachweis der Zusatz: unter Vorbehalt
angenommen steht. Der Umtausch von Sonderangebotsartikeln und Importartikeln
ist ausgeschlossen. Jede Möbelbestellung ist eine Sonderbestellung
und daher vom Umtausch ausgeschlossen.
4. Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware
einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
vorlag, so wird Hantermann die Ware, vorbehaltlich fristgerechter
Mängelrüge nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware
liefern. Es ist Hantermann stets Gelegenheit zur Nacherfüllung
innerhalb angemessener Frist zu geben.
5. Handelsübliche, gemäß Gütenormen zulässige
oder geringe Abweichungen in Qualität, Gewicht, Größe,
Dicke, Breite, Ausrüstung, Musterung und Farbe können
nicht als Mangel anerkannt werden. Dies gilt insbesondere bei geringen,
Unterschieden in Beizung, Stoffmustern- und Farben sowie geringfügigen
Modellabweichungen bei Möbeln und Betten, die produktionstechnisch
oder lieferantenabhängig auftreten.
6. Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen
sind Warenetiketten und Lieferscheine einzusenden.
7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer
- unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag
zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für
vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.
8. Die zur Nachbesserung und Ersatzlieferung verwendeten Waren werden
der laufenden Produktion oder dem vorhandenen Lagerbestand entnommen.
Sonderanfertigungen werden für diesen Zweck nicht vorgenommen.
9. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von
Hantermann einzuholen.
10. Ersatzlieferungen werden wertmäßig auf den ursprünglichen
Kaufpreis begrenzt. Dieser wird auf den Kaufpreis der Ersatzlieferung
angerechnet. Soweit der Kaufpreis der Ersatzlieferung durch Anrechnung
nicht gedeckt ist, ist er zu zahlen.
11. Reinigungs-, Pflege- und Bauanleitungen von Hantermann müssen
beachtet werden, im Falle der Nichtbeachtung erlischt die Gewährleistung.
12. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung
oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer
äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag
nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäße
Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen
für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine
Mängelansprüche.
13. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-
und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen
sich erhöhen, weil die von Hantermann gelieferte Ware nachträglich
an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht
worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen
Gebrauch.
14. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen Hantermann
bestehen nur insoweit, als dieser mit seinem Abnehmer keine über
die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs
des Käufers gegen Hantermann gilt ferner Ziff. 6 entsprechend.
15. Weitergehende oder andere als die in § 10 dieser allgemeinen
Verkaufs- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen geregelten Ansprüche
des Käufers gegen Hantermann und ihre Erfüllungsgehilfen
wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
16. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im
Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit
der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von §
444 BGB richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich
nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Bitte beachten Sie, das Holz ein Naturprodukt ist. Zwischen den
einzelnen Kollektionen kann es je nach verwendeter Holzart und Beizungen
zu Farbabweichungen kommen. Natürliche Eigenheiten sowie Unterschiede
in Farbe und Struktur sind kein Reklamationsgrund, sie sind vielmehr
ein Zeichen für echtes Holz!
§ 11 Verjährung
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter
Ablieferung der von Hantermann gelieferten Ware bei dem Käufer.
Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß
§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke),
§ 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a
Abs. 1 BGB (auf Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt.
§ 12 Sonstiges
1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien
unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und
für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz
der Hantermann Süd GmbH & Co. KG und damit Aschaffenburg.
3. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Verkaufs-,
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bedürfen der Schriftform.
Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein
oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich,
anstelle der unwirksamen Regelungen eine solche gesetzlich zulässige
Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
Stand: Januar 2011
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